Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unsere Hinweise soll Ihnen helfen, einen Überblick über praktische Aspekte und Abläufe Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung zu bekommen.
Hierzu gehören Informationen über:
- die Durchführung von Erstinterviews (rechtliche Voraussetzungen im Umgang mit Ihrem Status als Ausbildungsteilnehmer und -kandidat, Aufklärung und Information Ihrer Patienten, Zweitsicht vs. Supervision etc.)
- die Nutzung von Räumen in unserer Ambulanz
- Möglichkeiten, in Kooperation mit der Versorgungsambulanz Erstinterviews zu führen
- Erstgespräche und die Behandlung von Patienten in Lehrpraxen und Kooperationskliniken
- Fragen zur Dokumentation und Abrechnung Ihrer Patientengespräche und Behandlungen
- Fragen zur Berufshaftpflicht
- den Umgang mit Notfällen
Ausführliche Angaben über alle die Ambulanz betreffenden Abläufe finde Sie auch im QM Handbuch der Ambulanz, das im Ambulanzraum (1. OG) unseres Instituts bereitliegt.
Beratungsgespräch
Nach erfolgreicher Zwischenprüfung / Vorkolloquium bietet Ihnen die Ambulanzleitung ein Beratungsgespräch für die Gestaltung des nun folgenden praktischen Teils Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung an. In diesem Gespräch möchten wir Sie auch in das Qualitäts- bzw. Notfallmanagement der Ambulanz einweisen.
Zu Beginn der praktischen Ausbildung erscheint insbesondere die Abrechnung wie ein verwirrendes, kaum zu durchschauendes System aus Regeln. Wenn Sie mit den Behandlungen und Abrechnungen beginnen, werden Sie jedoch hoffentlich bald merken: so schwierig ist es nicht. Wichtig ist jedoch, sich rechtzeitig mit den Anforderungen für die Quartalsabrechnung vertraut zu machen.
Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit und gerne an uns wenden.
Sönke Behnsen, Leiter der Ambulanz
Julia Knecht, Stellvertretende Leiterin der Ambulanz
Christian Koch, stellvertretender Leiter der Ambulanz, Leiter der Versorgungsambulanz
Sara Dürr, Stellvertretende Leiterin der Versorgungsambulanz
Aktualisierte Version vom 20.10.2019
Erweitert um zwei Abschnitte zur Patientenvermittlung über die Termin-Servicestelle sowie Ihren Eintrag in der Online-Therapeutenliste unserer Webseite
Enthält kleinere Korrekturen
Ausdruck und Speichern des Merkblatts als .pdf-Datei
Wir stellen Ihnen das Merkblatt nicht mehr als separat erstellte.pdf-Datei zur Verfügung. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, es über eine komfortable Software-Funktion mit Hilfe des “Print”-Buttons am Ende der Seite auszudrucken, oder als .pdf-Datei auf Ihrem Computer abzuspeichern.
Bitte beachten Sie dabei, dass die aktualisierten Abschnitte, die wir zum leichteren Auffinden in der Online-Version rot unterlegen, in der Print-Ausgabe nicht mehr in Rot dargestellt sind. Der Ausdruck sollte also nur nach eingehender Durchsicht der Aktualisierungen erfolgen, und auch dann nur im absoluten Notfall – d.h. wenn Sie keinen Zugriff auf einen Internet-Zugang haben.
Eine wichtige Bitte:
Wenn Sie in der praktischen Ausbildung in den Ambulanzräumen bzw. Lehrpraxen der Ambulanz behandeln möchten, bitten wir Sie darum, Ihren Raumbedarf bereits vor der Prüfung anzukündigen, damit weder für Sie noch für die Ambulanz Engpässe entstehen. Wir empfehlen Ihnen, sich etwa ein halbes Jahr im Voraus darum zu kümmern.
Haben Sie Fragen oder Anregungen?” button_url=”mailto:%20soenke.behnsen@psychoanalyse.koeln” button_text=”Email ans Ambulanz-Team”
Dann können Sie diese per Email an uns vom Ambulanz-Team stellen. Damit können wir im Laufe der Zeit auch anderen Absolventen wichtige Hinweise zur Verfügung stellen, und unsere Hinweise ständig korrigieren und verbessern.
1. Durchführung von Erstinterviews vor der Zwischenprüfung bzw. dem Vorkolloquium – unter Fachaufsicht, Zweitsicht und Supervision
Vor dem Erlangen einer Approbation als psychologischer Psychotherapeut dürfen Sie Erstinterviews nur unter Fachaufsicht durchführen.
Um eine solche Fachaufsicht für Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung wahrnehmen zu können, muss ein Arzt oder Psychologe nach den Regelungen der Ausbildungsordnung über die Fachkunde verfügen, die Sie mit Ihrer Ausbildung erlangen wollen.
Zusätzlich zu dieser Fachaufsicht benötigen Sie als psychologischer Ausbildungsteilnehmer für jeden Patienten, mit dem Sie Erstinterviews durchführen, eine sogenannte Zweitsicht. Hierbei handelt es sich um ein persönliches Gespräch eines approbierten Mitglieds unserer Arbeitsgemeinschaft mit Ihrem Patienten.
Diese Zweitsicht muss in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erstgespräch stehen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung zur Zweitsicht sind nur
- ärztliche Weiterbildungsteilnehmer mit einer Gebietsbezeichnung (Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische bzw. Psychotherapeutische Medizin) oder der Zusatzbezeichnung Psychotherapie sowie
- psychologische Psychotherapeuten, die bereits die Fachkunde tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie haben.
Weitere Ausnahmeregelungen zur Zweitsicht finden Sie im Abschnitt zur Zweitsicht und Supervision.
Alle Erstinterviews müssen Sie zusätzlich supervidieren lassen. Ihr Supervisor nimmt jedoch nicht (wie es bei der Zweitsicht der Fall ist) persönlichen Kontakt mit Ihrem Patienten auf, sondern er bespricht nur mit Ihnen Ihre Erstinterviews.
Ärztliche Weiterbildungsteilnehmer können aufgrund ihrer Approbation die Erstinterviews ohne Anwesenheit eines approbierten Mitglieds durchführen.
Als psychologischer Ausbildungsteilnehmer können Sie wegen der fehlenden Approbation und Behandlungserlaubnis (die Sie erst mit Bestehen der Zwischenprüfung bzw. des Vorkolloquiums erlangen) Ihre Erstinterviews nur
- in der Ambulanz unserer Arbeitsgemeinschaft (Fachaufsicht durch die Ambulanzleitung)
- in einer von uns und vom Landesprüfungsamt anerkannten Lehrpraxis (Fachaufsicht durch den Inhaber der Lehrpraxis mit der Fachkunde) oder
- in einer Klinik, mit der die Arbeitsgemeinschaft einen vom Landesprüfungsamt anerkannten Kooperationsvertrag hat (Fachaufsicht durch einen Klinikarzt/-psychologen mit der Fachkunde)
durchführen.
Durch die Verträge, die die Arbeitsgemeinschaft mit den Lehrpraxisinhabern bzw. Kooperationskliniken schließt, schaffen wir die rechtlichen Voraussetzungen, die im Rahmen Ihrer Ausbildung gegeben sein müssen, damit das Landesprüfungsamt Ihre Erstinterviews für Ihre Ausbildung anerkennt.
In unserer Ambulanz bestehen folgende Möglichkeiten, Erstinterviews durchzuführen:
1. Sie führen das Erstinterview im Institut in Anwesenheit eines Mitglieds unserer Versorgungsambulanz.
Diese Mitglieder sind approbierte Psychotherapeuten und Psychoanalytiker unserer Arbeitsgemeinschaft.
Vorgehen:
- Der Patient wird vor der Terminvereinbarung gefragt, ob er einverstanden ist, dass ein Ausbildungsteilnehmer das Interview in Anwesenheit eines ausgebildeten Analytikers durchführt
- Das Mitglied der Versorgungsambulanz wird gefragt, ob es mit diesem Ablauf einverstanden ist. Günstig wäre, wenn Sie und das Mitglied der Versorgungsambulanz sich vorher kennen lernen, den Ablauf miteinander besprechen und mehrere Interviews zusammen machen könnten.
2. Sie machen das Erstinterview mit dem Patienten allein im Institut und vereinbaren mit dem Patienten einen Termin für ein weiteres Gespräch oder ein Telefonat für die Zweitsicht.
Ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, das zur Zweitsicht berechtigt ist, kommt im Anschluss an das Interview ins Institut, macht die Zweitsicht und spricht anschließend mit Ihnen über den Verlauf des Interviews, den Arztbrief und die Weitervermittlung des Patienten. Beim zweiten Gesprächstermin/ Telefonat besprechen Sie mit dem Patienten das weitere Vorgehen bzw. die Weiterbehandlung.
Vorgehen:
- Sie stimmen mit einem Mitglied, das zur Zweitsicht berechtigt ist, mögliche Termine ab.
- Ihren eigenen Gesprächstermin mit dem Patienten legen Sie jeweils eine Stunde vor die angegebenen Uhrzeiten des Zweitsichters.
- Beide Termine werden mit dem Sekretariat abgestimmt, geblockt und ggf. einem Patienten angeboten.
3. Sie machen das Erstgespräch in der Praxis eines Mitglieds, das zur Zweitsicht berechtigt ist.
Vorgehen:
- Er/Sie macht die Zweitsicht und bespricht anschließend mit Ihnen den Verlauf des Interviews, die Diagnose, den Arztbrief.
- In einem zweiten Gespräch/Telefonat besprechen Sie mit dem Patienten das weitere Vorgehen.
Zur Abrechnung Ihrer Erstinterviews
Die Erstinterviews laufen in den drei genannten Fällen über die Ambulanz. Der Zweitsichter erhält das Ambulanzhonorar, sofern er während des Erstinterviews in der Ambulanz anwesend ist. Die Zweitsicht gilt nicht als Supervision.
Zum Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung müssen 10 Erstinterviews unter Supervision nachgewiesen werden. Die Supervisionen sollen bei mindestens zwei Supervisoren absolviert werden. Mindestens 5 Erstinterviews sollen bei einem Supervisor vorgestellt werden.
2. Psychotherapeutische Akutbehandlung
Die Akutbehandlung ersetzt die bisher im Rahmen einer KZT durchgeführte Krisenintervention. Sie soll entweder als definitive psychotherapeutische Erstbehandlung innerhalb von 12 Behandlungsstunden (pro Krankheitsfall) beendet werden, oder für eine Richtlinien-Psychotherapie vorbereiten.
Die Akutbehandlung ist nur anzeigepflichtig. Sie wird mit dem Formular PTV 12 der Krankenversicherung mitgeteilt. PTV 12 wird vom Patienten sowie vom Supervisor unterschrieben und von der Ambulanz gestempelt an die Krankenversicherung verschickt.
Eine Akutbehandlung muss 14 Tage nach Anzeige der Behandlung begonnen werden. Die 12 Behandlungsstunden können innerhalb eines Krankheitsfalles angeboten werden, eine bestimmte Frequenz ist nicht vorgeschrieben.
Soll im Anschluss an eine Akutbehandlung eine Richtlinien-Psychotherapie beantragt werden, müssen 2 probatorische Sitzungen zwischengeschaltet werden. Der Antrag kann mit Terminierung der zweiten probatorischen Sitzung gestellt werden, die Termine beider Sitzungen müssen auf dem Antrag eingetragen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung von probatorischen Sitzungen VOR einer Akutbehandlung nicht möglich ist. Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie bereits mit der Vorbereitung einer antragspflichtigen Kurzzeittherapie beginnen und die dafür nowendigen probatorischen Sitzungen machen, oder eine Akutbehandlung wählen möchten. Über pro und contra dieser Entscheidung im jeweiligen Behandlungsfall sprechen Sie bitte mit Ihrer Supervisorin bzw. Ihrem Supervisor.
Sitzungen der Akutbehandlung werden auf das nachfolgende Richtlinien-Kontingent angerechnet. Soll eine Kurzzeittherapie beantragt werden, dann kann dies nur die KZT2 sein. Demzufolge stehen dem Patienten insgesamt mit Akutbehandlung und KZT 24 Sitzungen zur Verfügung.
3. Psychotherapeutische Sprechstunde
Die mit der Richtlinien-Reform zum 01.04.2017 eingeführte Sprechstunde dient der Erstdiagnostik und der Differentialindikation für Patienten. Sie soll einen niedrigschwelligen Zugang zum psychotherapeutischen Versorgungssystem schaffen. Ergebnis der psychotherapeutischen Sprechstunde ist eine allgemeine und eine individuelle Behandlungsempfehlung.
Sie kann bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung nach § 26 der Psychotherapie-Richtlinie in einer Richtlinien-Psychotherapie bestehen. Andernfalls können weitere Beratungs-, Behandlungs- oder Hilfe-Maßnahmen empfohlen werden.
Der die Sprechstunde durchführende Behandler händigt dem Patienten zum Ende der Sprechstunde zwei schriftliche Informationen aus:
- das Formblatt PTV 10 enthält allgemeine Informationen über die Richtlinien-Psychotherapie
- das Formblatt PTV 11 “Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde dient dem, was der Name sagt.
Die im PTV 11 vorgesehenen Einträge sind so eingehend, dass eine Ausstellung und Aushändigung in vielen Fällen nicht innerhalb einer 50-minütigen Sprechstunde erfolgen kann. Zudem kann im Rahmen der Ausbildung eine entsprechende Empfehlung nicht ohne vorherige Absprache mit einem Supervisor erfolgen, der auch das Formular PTV 11 unterschreiben muss.
Aus diesem Grund müssen Sie den Patienten, die sie in einer psychotherapeutischen Sprechstunde gesehen haben, in jedem Fall einen zweiter Termin anbieten, in dessen Rahmen dann die schriftliche Information erfolgt, und besprochen werden kann. Dieser Termin kann dann auch nur 25 min. umfassen, falls kein weitere Gesprächsbedarf besteht.
Auch diese Patienten müssen Sie auf die Notwendigkeit einer Zweitsicht hinweisen, und bitten, einen entsprechenden Termin für eine Zweitsicht zu vereinbaren. Falls diese nicht erfolgt, gilt eine Supervision nach entsprechender Dokumentation als Ersatz für eine Zweitsicht.
4. Vermittlung von Patienten über die Termin-Servicestelle (TSS)
Eine direkte Vermittlung von Erstgesprächen mit Patient*innen an Teilnehmer*innen und Kandidat*innen über die Termin-Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht möglich.
Bitte geben Sie wie bisher ihre freien Behandlungsplätze an Frau Schäfer weiter. Die Terminservicestelle hat die Telefonnummer unserer Versorgungsambulanz und kennt unsere Telefonzeiten.
Wenn ein Patient bei der TSS anruft, haben die Mitarbeiter*innen bei der KV neben den Terminen, die ihnen von Niedergelassenen direkt angeboten werden, jetzt auch auf einem schwarzen Brett die Information über die Möglichkeit zu zeitnahen Erstgesprächen mit Ausbildungsteilnehmer*innen und Kandidat*innen hängen. Sie werden im Bedarfsfall im Sekretariat anrufen.
Über diese Vermittlung können dann zunächst NUR Kandidat*innen vermittelt werden, die freie Behandlungsplätze haben. Sie müssen also bitte selbst dafür sorgen, dass Ihre Angaben aktuell bleiben:
Sie müssen sich dazu verpflichten, sich bei Frau Schäfer zu melden, wenn die freien Behandlungsplätze belegt sind, damit dann nicht fälschlicherweise bei jemand ein Termin vereinbart, der oder die nur Sprechstunden anbieten kann, aber keinen Behandlungsplatz frei hat.
Die Zentrale Informationsstelle für Psychotherapie (ZIP) gibt es nicht mehr, in deren Nachfolge ist die TSS getreten. Es gibt aber noch eine Rufnummer, über die Patient*innen vorab Informationen über Psychotherapie generell erhalten. Diese sogenannte Patienten-Hotline der KV informiert auch über wohnortnahe Psychotherapeut*innen. Dort verweisen die Mitarbeiter*innen dann zur Terminvermittlung auch an die TSS.
5. Ihr Eintrag in der Online-Therapeutenliste der Arbeitsgemeinschaft
Sobald Sie nach bestandener Zwischenprüfung für den praktischen Ausbildungsteil zugelassen sind, können Sie sich auch auf unserer Webseite in die Therapeut*innenliste eintragen.
Zu dem dafür vorgesehenen Eingabeformular gelangen Sie nach Anmeldung im internen Bereich unserer Webseite über den Menu-Punkt auf der Startseite: „NEUEN Eintrag in der Therapeutenliste erstellen“. Der Rest ist im Grunde selbst erklärend.
Bei Bedarf ist Ihnen der Webmaster gerne dabei behilflich, sich in die Liste einzutragen. Diese wird von Patient*innen regelmäßig besucht, die auf der Suche nach Behandlungsplätzen sind.
6. Aufklärungspflicht und Behandlungsvereinbarung
Psychologische Ausbildungsteilnehmer und -kandidaten, die noch keine Fachkunde in einem psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) haben, müssen ihre Patienten über ihren Status als Ausbildungsabsolvent informieren.
Diese Aufklärung sollte bereits im telefonischen Erstkontakt erfolgen. Sie könnten z.B. den Patienten fragen, ob er mit der Übernahme des Erstgesprächs bzw. ihrer Behandlung durch einen Psychologen, der sich in Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten befindet, einverstanden ist.
Wir empfehlen Ihnen, möglichst nicht den Begriff „Kandidat/in“ zu verwenden, da er außerhalb unseres Ausbildungssystems nicht gebräuchlich ist.
Die Aufklärung des Patienten muss dokumentiert werden, und wird später zum Bestandteil einer Behandlungsvereinbarung, die Sie Ihrem Patienten vor Beginn einer Behandlung aushändigen, und die von der Ambulanzleitung und Ihrem Patienten unterschrieben wird.
Für alle ärztlichen und psychologischen Aus- bzw. Weiterbildungsteilnehmer gilt eine eingehende Informations- und Aufklärungspflicht, die im Patientenrechte-Gesetz näher ausgeführt und rechtlich verbindlich festgelegt ist
Die von den Ausbildungsgremien unseres Instituts erstellte Behandlungsvereinbarung erfüllt diese Anforderungen. Zur Dokumentation, dass Sie Ihren Patienten eingehend informiert haben, dient die Unterschrift des Patienten.
Diese Behandlungsvereinbarung finden Sie im Kandidaten-Info-Bereich unserer Homepage als Download (Link zur Seite).
Sie reichen die unterschriebene Vereinbarung gemeinsam mit dem Erst-Antrag ein und erhalten eine Kopie/Version nach Unterschrift durch den Ambulanzleiter zurück. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag erst weitergeleitet wird, wenn uns diese Behandlungsvereinbarung vorliegt.
7. Zweitsicht und Supervision
Behandlungen, die Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung absolvieren, müssen nach den Vorgaben der Aus- und Weiterbildungsordnungen (Psychotherapeutengesetz/PTG, Ärztliche Weiterbildungsordnung/WBO, Ausbildungsordnung der DPV) supervidiert werden.
Außerdem benötigen Sie für alle Gespräche mit Patienten, die Ihnen nicht von einem approbierten Mitglied zugewiesen wurden, also auch für einmalige Gespräche im Rahmen probatorischer Sitzungen, eine Zweitsicht durch ein Mitglied unserer Arbeitsgemeinschaft, das die Fachkunde in einem psychoanalytischen Therapieverfahren besitzt. In Ausnahmefällen kann diese Zweitsicht auch durch den Inhaber Ihrer Lehrpraxis oder einen Arzt/Psychologen einer Kooperationsklinik erfolgen, wenn dieser über die Fachkunde in einem psychoanalytischen Therapieverfahren verfügt.
Die Zweitsicht für Patienten für eine Gruppenpsychotherapie können Lehrtherapeuten übernehmen, die über die entsprechende Berechtigung zur Abrechnung von Gruppenpsychotherapie verfügen, oder den Abschluss eines von der DAGG/D3G anerkannten Ausbildungsinstituts haben.
Die Zweitsicht muss zeitnah zum Erstgespräch erfolgen.
Die Handhabung der Zweitsicht anhand von Beispielfällen
1. Fall:
Sie nehmen als Kandidat, der das Erstgespräch bzw. die probatorischen Sitzungen durchgeführt hat, den Patienten anschließend selber in Behandlung.
In diesem Fall ist neben der Aufklärung des Patienten über den Ausbildungsstatus des Kandidaten (s. Punkt 2 Aufklärungspflicht) eine Zweitsicht erforderlich.
2. Fall:
Der Patient geht nach dem Erstgespräch (den probatorischen Sitzungen) zu einem niedergelassenen Kollegen und wird dort weiter behandelt.
In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit der Zweitsicht.
3. Fall:
Der Patient bricht nach dem Erstgespräch (oder den probatorischen Sitzungen) die Behandlung ab.
In diesem Fall muss eine kurze Vorstellung und Besprechung des Patienten bei einem Supervisor/Selbsterfahrungsleiter stattfinden, z.B. im Rahmen einer Supervision oder im Rahmen eines KT`s. Die Kollegin/der Kollege sollte wissen, dass es sich hier um den „Ersatz“ für eine Zweitsicht handelt, der für eventuelle Haftungsfälle dokumentiert werden muss.
Jeder Abrechnung muss ein Blatt beigefügt sein, auf dem folgende Angaben vermerkt sind:
- der Name des Patienten
- der Name des Kandidaten
- das Datum der Zweitsicht bzw. der „Ersatz-Vorstellung“ des Patienten
- der Name des Mitglieds, das die Zweitsicht vorgenommen hat, bzw. mit dem das „Ersatz-Gespräch“ oder das KT stattfand.
8. Behandlungsräume
Ärztliche Ausbildungskandidaten können aufgrund ihrer Approbation ihre Ausbildungsbehandlungen in eigenen Räumen durchführen.
Psychologische Kandidaten, die noch keine Approbation besitzen, müssen – entsprechend den Vorgaben des Landesprüfungsamtes – ihre Behandlungen in den Ambulanzräumen unseres Instituts in der Riehler Str. 23, in einer vom LPA anerkannten Lehrpraxis oder in Kliniken, mit denen die AG einen Kooperationsvertrag hat, durchführen.
Diese Regelung gilt auch für die Durchführung von Erstinterviews (siehe Punkt 1 „Zur Durchführung von Erstinterviews“).
Bitte geben Sie bei jeder Quartalsabrechnung in der entsprechenden Rubrik auf dem internen Ambulanz-Dokumentationsblatt an, in welchen Räumen die Behandlungen stattgefunden haben.
9. Berufshaftpflicht
Die Risiken der Ambulanz bei Ausbildungsbehandlungen sind durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Entsprechend dem Ausbildungsvertrag muss jeder Kandidat vor Beginn der praktischen Tätigkeit den Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Ausbildungsteilnehmer, die ihre Erstinterviews nicht in einer Klinik durchführen, müssen bereits vor der Zwischenprüfung bzw. dem Vorkolloquium eine Haftpflichtversicherung nachweisen.
10. Antragsverfahren
Folgende Formblätter werden für einen Antrag verwendet:
- „Antrag des Versicherten auf Psychotherapie“ (PTV 1) und
- „Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten…“ (PTV 2).
Das Formular PTV 2 unterschreibt nur der Supervisor.
Bitte besprechen Sie die notwendigen Einträge zur Rezidivprophylaxe und ggf. erforderlichen Fortführungsanträgen bereits zum Erstantrag in der Supervision.
Im Ermessen der Krankenversicherung kann jedoch in beiden Fällen ein Gutachterverfahren eingeleitet werden. Dies teilt die Krankenversicherung unmittelbar nach Antragstellung mit. In diesem Fall müssen Sie (erneut über das Sekretariat) eine Kopie des PTV 2 mit dem Bericht an den Gutachter einreichen.[/su_note]
Bei Antragsverfahren, bei denen ein Gutachterverfahren erfolgt, unterschreiben Sie obligatorisch Ihren Bericht an den Gutachter. Der Bericht kann auch gestempelt werden, falls ein Stempel vorhanden ist. Unter Ihrem Bericht sollte folgender Satz vermerkt sein: „Ich erkläre, den Bericht an den Gutachter vollständig selber verfasst zu haben.“ Diesen Satz bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift.
Dieser Satz steht auch auf dem Umschlag für den Bericht, und ist dort ebenfalls anzukreuzen. Den Umschlag unterschreibt jedoch nur der Supervisor.
Der Supervisor unterschreibt und stempelt Ihren Bericht ebenfalls.
Den Bericht legen Sie dann in den vom Supervisor unterschriebenen weiß-roten Umschlag, den Sie offen mit den anderen Unterlagen im Sekretariat einreichen.
Das Formblatt PTV2 sowie der Umschlag werden von der Ambulanz gestempelt und zusammen mit dem Bericht und dem Datenblatt für den Gutachter an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet.
Ein ärztlicher Konsiliarbericht ist für den Erstantrag nicht-ärztlicher Ausbildungskandidaten obligatorisch (nicht für Verlängerungsanträge).
Aus berufs-und haftungsrechtlicher Sicht soll auch bei Patienten, die eine Akutbehandlung erhalten, eine konsiliarische Abklärung möglicher somatischer Ursachen erfolgen. Der Konsiliarbericht wird dann jedoch nicht mit der Anzeige der Akutbehandlung an die Krankenversicherung geschickt. Er dient lediglich der Dokumentation, und verbleibt beim Therapeuten, in Kopie für die Ambulanz.
Die Gutachter benötigen detaillierte Angaben über Behandler, Erst-/Zweitsichter und Supervisor. Zu diesem Zweck haben wir ein zusätzliches Formblatt entworfen, das jedem Antrag beigelegt werden muss. Dieses Datenblatt für den Gutachter gehört also mit in den “weiß-roten Umschlag”.
Bitte reichen Sie die unterschriebene Behandlungsvereinbarung (s. Abschnitt Aufklärungspflicht und Behandlungsvereinbarung) mit jedem Erstantrag ein. Erst wenn diese vorliegt, wir der Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet.
Die Behandlungsvereinbarung bleibt im Institut. Sie geht weder an die Krankenversicherung noch an den Gutachter.
Zu jedem Antrag gehören:
- ein frankierter Umschlag A4 (1,45 Euro) mit Anschrift der Krankenkasse
- zwei weitere (jeweils mit 0,70 Euro frankierte) Umschläge mit Ihrer eigenen Adresse. Mit diesen Umschlägen werden der Bericht des Gutachters und der Anerkennungsbescheid an Sie weitergeleitet.
Sie können das Antragsverfahren auch noch einmal im ausführlich im QM Handbuch der Ambulanz nachlesen.
11. Leistungserfassung und Dokumentation
Alle Patienten-Daten müssen elektronisch erfasst und alle Leistungen ins Elefant-Programm eingegeben werden. Hierfür ist eine Einführung in das Elefant-Programm notwendig und für alle Kandidaten verpflichtend. Sie wird nach Rücksprache mit der Ambulanzleitung angeboten.
Bitte erfragen Sie die geltenden Konditionen vor Beginn Ihrer Ausbildungsbehandlungen.
Sie sind rechtlich dazu verpflichtet, Ihre Behandlungen zeitnah zu dokumentieren.
Diese Dokumentation ist nach dem seit Februar 2013 gültigen Patientenrechte-Gesetz in einer bisher oft üblichen „Kladde-Form“ nicht mehr zulässig.
Sie muss in der für Praxen üblichen Form erfolgen. Diese Anforderungen erfüllt die Dokumentations-Funktion im Elefanten-Programm, indem Sie dort das „Krankenblatt“ in der „Patientenakte“ nutzen. Es reichen stichwortartige Einträge, die jedoch den Behandlungsverlauf erkennen lassen müssen.
Das heißt zum Beispiel, dass Sie wichtige Themen, die Interaktion (stichwortartig) und wichtige Ereignisse schriftlich festhalten müssen.
Aus diesem Grund ist es naheliegend, die erbrachten Leistungen auch jeweils zeitnah in den Elefanten einzugeben.
Im Sinne einer geplanten und u.a. für Antragstellung und Abrechnung planbaren Form erfolgt diese Eingabe als sogenannte „geplante Leistungen“ (siehe unten).
Datenerfassung des Patientenkontakts
Wenn Sie Ihre Ausbildungsbehandlungen in unsere Ambulanzräumen im Institut durchführen, lesen Sie die Patientendaten mittels der Versichertenkarte über ein Lesegerät ein.
Bitte beachten Sie, dass wir im Ambulanzraum zwei Lesegeräte haben, eines für die Versorgungsambulanz, und eines für die Kandidaten.
Wenn der Patient keine Versichertenkarte dabei hat, oder aber wenn Sie kein Lesegerät zur Verfügung haben (z.B. in einer Lehrpraxis), müssen Sie die Daten des Patienten im sogenannten Ersatzverfahren manuell eingeben bzw. erheben.
Die folgenden Ausführungen gelten für dieses Ersatzverfahren:
In diesem Fall muss der Patient einen Überweisungsschein abgegeben haben, oder aber einen Abrechnungsschein (blaue Seite) unterschreiben. Diese Scheine weisen dann als Ersatz zur eingelesenen Versichertenkarte nach, dass der Patient im entsprechenden Quartal in Ihrer Behandlung war.
Die Unterschrift auf dem blauen Abrechnungsschein kann nur bei telefonischer Leistungserbringung oder bei Anfragen von der Krankenkasse entfallen.
Falls Sie Leistungen aus verschiedenen Quartalen abrechnen, und Sie für den Patienten keine Karte eingelesen haben, muss der KV für jedes Quartal ein Überweisungsschein oder ein eigener Abrechnungsschein mit entsprechender Kennzeichnung vorgelegt werden.
Die Abrechnungs- oder Überweisungsscheine dürfen nicht geknickt oder gelocht werden.
Folgende Daten müssen auf den Abrechnungsschein eingetragen werden:
- Name der Krankenkasse
- Name und Vorname des Patienten
- Adresse mit Postleitzahl
- Geburtsdatum
- Kassen-Nr.
- Versicherten Nr.
- Status
- Die Betriebsstätten Nr. (BSNR) 277421800
- lebenslange Arztnummer (LANR) 999999900 der Ambulanz
- Datum des Patientenbesuchs

Im oberen rechten Teil befinden sich die Angaben zur laufenden Behandlung und zum Zeitraum. In der Regel gibt es nur zwei Optionen: bei beginnender Behandlung (probatorische Sitzungen) kreuzen Sie bitte nur „ambulante Behandlung“ an. Rechnen Sie in einer laufenden Behandlung genehmigungspflichtige Leistungen ab, müssen Sie zusätzlich „anerkannte Psychotherapie “ ankreuzen.
Jeder Abrechnungsschein muss mit einer Diagnose versehen sein, die mit dem Zusatz G (gesicherte Diagnose), V (Verdacht auf…) oder Z (Zustand nach…) versehen sein muss. Es ist wichtig, die Schwere der Erkrankung eventuell auch durch Mehrfach-Diagnosen zu dokumentieren. Dies bedeutet, dass Sie eine möglichst vollständige und vielfältige, d.h. z.B. auch Persönlich- keitsstörungen und somatische Erkrankungen umfassende Diagnosen kodieren sollen. Eingetragen wird lediglich die Ziffer, kein beschreibender Text.
Ganz oben rechts ist das Abrechnungsquartal einzutragen, also im ersten Kästchen 1, 2, 3 oder 4, in den beiden folgenden das Jahr.
Die gleichen Daten müssen Sie ebenfalls nach dem ersten Patientenkontakt im Elefanten eintragen. Hier steht Ihnen ebenfalls das Ersatzverfahren zur Verfügung. Den entsprechenden Button zur Auswahl des dafür vorgesehenen Eingabeformulars finden Sie im Fenster „Patientenliste“.

Nach Klicken auf den Button erscheint das folgende Eingabefeld.
12. Abrechnung
Alle Leistungen, die über die Ambulanz abgerechnet werden, werden nach der geltenden Abrechnungsordnung der KV’en für Ausbildungsinstitute sowie ggf. nach GOÄ bzw. EBM (bei Leistungen für Selbstzahler, Privatversicherte) vergütet.
12.1. Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung
Bei Abrechnungen von Behandlungen von GKV-Patienten über die KV zieht diese ihre Verwaltungsgebühr in Höhe von zur Zeit 2,2 % ab, und überweist den Restbetrag an das Institut.
Wir überweisen Ihnen diesen Abrechnungsbetrag dann abzüglich einer Verwaltungspauschale unserer Ambulanz von z.Zt. 12%.
Alle Leistungen eines Patienten aus einem Quartal müssen zusammen, d.h. im selben Quartal, abgerechnet werden, da die KV ein sogenanntes Scheinsplitting nicht akzeptiert. Nachgereichte Leistungen werden nicht vergütet, wenn Sie bereits Leistungen für das entsprechende Quartal abgerechnet hatten.
Falls Sie also (z.B. wegen einer noch ausstehenden Kostenzusage/ Verlängerung) nicht alle Leistungen eines Quartals abrechnen können oder wollen, stellen Sie die Abrechnung des betreffenden Patienten für das betreffende Quartal zurück. Im nachfolgenden Quartal können Sie den Abrechnungszeitraum dann auf dieses vorherige Quartal ausdehnen. Sie erhalten so das Geld für diese Behandlung zwar erst drei Monate später, dafür aber vollständig!
Das Datum der Kostenzusage muss bei dem jeweiligen Patienten eingetragen werden. Die bewilligten Stunden müssen in das Elefantprogramm eingegeben werden. Damit haben auch Sie einen besseren Überblick über die geleisteten und noch offenen Stunden. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen unter
„Hilfe“ im Elefant-Programm.
Die Anerkennungsbescheide, denen Sie das Datum der Bewilligung entnehmen, bleiben bei Ihren Unterlagen.
Die Kostenzusage tragen Sie folgendermaßen ein:
1. Patientenliste aufrufen

2. Patient markieren (erscheint blau hinterlegt), Doppelklick

3. in der Patientenakte des Patienten (Reiter „Leistungen“) mit der rechten Maustaste ins Feld „geplante Leistungen“ klicken

4. im jetzt erscheinenden Dropdown-Menü den Eintrag „Leistung planen“ anklicken

5. Im nun erscheinenden Fenster machen Sie die entsprechenden Eintragungen für das Antragsdatum, und klicken an, wenn noch keine Kostenzusage vorliegt, bzw. die Frist der Krankenversicherung nach §33 Abs. 1 der Psychotherapie-Richtlinie für das Antragsverfahren noch läuft. Danach verschwindet das Eingabefeld für das Datum (s.u.).

6. (b.) Füllen die Felder für die Gesamtzahl der beantragten Stunden, die Gebührenordnungsposition (GOP) und die Soll-Stunden aus. Das Feld “Frei” wird automatisch ausgefüllt.

Prüfen Sie, ob für Ihre zu planende Leistung noch weitere Eintragungen erforderlich sind, und klicken Sie danach auf “OK”. Damit wird die Leistung in das Fenster “geplante Leistungen” übernommen.
Wichtig : Sie sind verpflichtet, die Stundenkontingente für Ihre Ausbildungsbehandlungen nachzuhalten. Das ist jedoch ganz einfach. Um das Restkontingent zu ermitteln, gibt Ihnen der Elefant eine einfache Kontrolle an die Hand – nämlich mit Hilfe der eben geplanten Leistungen.
Wenn Sie zukünftig nämlich eine Behandlungsstunde als „geleistet“ eingeben, müssen Sie dazu nur im Feld der geplanten Leistungen auf die entsprechende Ziffer doppelklicken, sie wird dann automatisch ins darunter liegende Feld der erbrachten Leistungen eingetragen und die Zahl der freien Stunden in der Liste „geplante Leistungen“ neben der entsprechenden Ziffer verringert sich um eine Stunde.

So haben Sie also immer die aktuellen, noch verbleibenden Stunden im Blick.
Jeder Antrag, auch der Fortführungsantrag muss von nun an in dieser Weise eingegeben werden. Der Vorteil ist, dass Sie jederzeit über den aktuellen Stand der Stunden informiert sind.
Falls noch keine aktuelle Kostenzusage für die Stunden vorliegt, die sie abrechnen wollen, müssen Sie die Abrechnung des Patienten zurückstellen.
Sollten Sie einmal vergessen haben, die Kostenzusage mit Datum einzutragen, und das Programm anzuweisen, diese Kostenzusage in den Abrechnungsschein zu übernehmen, wird die KV den Fall ggf. komplett zurückstellen!
Bitte beachten Sie, dass auf der Seite „Leistungen“ im Feld „erbrachte Leistungen“ nur die noch nicht abgerechneten und danach archivierten Leistungen angezeigt werden. Die in der Leistungsplanung angezeigten Zahlen gelten jedoch für alle Stunden (also die bereits abgerechneten und die im aktuellen Quartal noch nicht abgerechneten Stunden).
Wenn Sie sich einen Überblick über alle bisher erbrachten Leistungen (unabhängig davon, ob bereits abgerechnet oder nicht) verschaffen wollen, gehen Sie über den Kartei-Reiter „Funktionen“ und den dortigen Button „Übersicht Leistungen/Anträge“ in die gewünschte Liste, und können dort alle im Laufe der bisherigen Behandlung erbrachten Leistungen nach Datum sortiert sehen.
Am Ende des Quartals führen Sie die Gesamtabrechnung mit Hilfe der entsprechenden Funktion des Programms durch. Die Abrechnungsdaten brennen Sie auf eine CD. Diese wird dann in der Ambulanz für die KV-Abrechnung weiter verarbeitet. Die elektronische Abrechnung wird von der KV nur mit einem fehlerfrei durchgeführten KBV- Prüfprotokoll angenommen.
Die CD versehen Sie mit Ihrem Namen und dem jeweiligen Quartal.
Der Abgabetermin für die Abrechnung im Sekretariat ist immer der zweite Werktag im Folgequartal.
Wir bieten Ihnen an, in den ersten drei Quartalen Ihres praktischen Ausbildungsteils vier Wochen vor dem Quartalsende eine Probeabrechnung mit dem Elefanten durchzuführen und in Dateiform oder als CD an Frau Gallucci zu senden. Sie wird diese dann auf mögliche Fehler überprüfen und Ihnen Hilfestellung geben.
Auch wenn Sie diese Probeabrechnungen nicht an Frau Gallucci senden möchten, empfehlen wir Ihnen, diese regelmäßig für sich selbst zu erstellen. Sie erhalten so gerade zu Beginn wichtige Hinweise auf fehlende Informationen, die von der KV verlangt werden, und mögliche Fehler.
Zu Beginn Ihrer praktischen Ausbildung prüft unser Sekretariat zusätzlich die ersten drei Quartals-Abrechnungen auf Fehler wie z.B. nicht zulässige Ziffern und teilt Ihnen diese mit.
Sollten in den folgenden Abrechnungen weiterhin Ziffern abgerechnet werden, die in dieser Weise nicht zulässig sind, wird der Fall zurückgestellt und im folgenden Quartal abgerechnet.
Bei Fragen zur Installation steht Ihnen die Hotline der Firma Hasomed, der Ambulanzleiter, Sönke Behnsen, aber auch Herr Herbers, unser EDV-Spezialist, gerne zur Verfügung.
Herrn Herbers erreichen Sie am besten per E-Mail unter: service@herberskoeln.de
Ansprechpartner der Ambulanz zu Fragen der Abrechnung, speziell auch bei auftretenden Schwierigkeiten mit unserem Abrechnungsprogramm, dem „Elefanten“, sind Frau Gallucci 0221/37997277, Sönke Behnsen 0202/2838242 oder Ilia Borovikov 0221/29496660.
12.2 Bereitstellungshonorare
Es ist heute durchaus üblich, mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung ein Bereitstellungshonorar für den Fall zu vereinbaren, dass durch Nichterscheinen/Absage des Patienten eine Stunde ausfällt. Die genauen Modalitäten (z.B. Höhe des Honorars und Zeitpunkt einer Absage) sollten zwischen Patient und Therapeut genau besprochen und nach Möglichkeit schriftlich festgelegt werden. Die Rechnungslegung für die Bereitstellungshonorare liegt beim Kandidaten.
13. Abrechenbare Ziffern nach dem EBM
01321 Grundpauschale: kann einmal im Quartal (beim ersten Patientenkontakt) abgerechnet werden. Sie gilt einheitlich für alle Altersgruppen, also anders als die sonst üblichen Pauschalen.
Bitte beachten Sie, das diese Grundpauschale von den sonst für niedergelassene Psychotherapeuten geltenden Pauschalen abweicht – sie hat eine andere Ziffer und liegt zudem höher – es lohnt sich also, darauf zu achten.
23220 Psychotherapeutisches Gespräch: Als nicht genehmigungspflichtige Ziffer kann diese für eine Einzelbehandlung, die einen mindestens zehnminütigen Einzelkontakt mit dem Patienten umfasst, maximal 15mal im Quartal abgerechnet werden. Die 10 Minuten können auch kumuliert werden; d.h. Sie dürfen einen Patienten z.B. dreimal im Quartal je 50 Minuten sehen und können dann 3 x 5 = 15 mal die Ziffer 23220 abrechnen (auf Ihrer Abrechnung tragen Sie dann z.B. ein: 23220 15x).
Gedacht ist dies z.B. für die Behandlung von Patienten, bei denen eine Richtlinienpsychotherapie nicht indiziert oder möglich ist oder aber zur Nachbetreuung von Patienten, deren Behandlung bereits abgeschlossen wurde.
35130 Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung einer Kurzzeittherapie.
35131: Feststellung der Leistungspflicht zur Einleitung oder Verlängerung einer analytischen oder tiefenpsychologisch fundierten Langzeittherapie.
Mit diesen Ziffern rechnen Sie Ihren Bericht an den Gutachter (bzw. Obergutachter) ab.
35140 Biographische Anamnese: Dauer mind. 50 Minuten; 1x im Krankheitsfall (d.h. 1 mal in 4 Quartalen) abrechenbar, auch ohne Patientenkontakt, z.B. bei Schreiben eines Antrags.
35141 Vertiefte Exploration: Dauer mind. 20 Minuten. Die Ziffer dient der differentialdiagnostischen Einordnung des Krankheitsbildes (z.B. im Zusammenhang mit einem Verlängerungsantrag oder bei Beendigung der Behandlung). Sie ist nur als Zuschlag für die 35140 und maximal zweimal pro Krankheitsfall abrechenbar.
35150 probatorische Sitzung 50 Minuten. Diese Ziffer ist im Behandlungsfall viermal abrechenbar.
Die probatorischen Sitzungen dienen der Indikationsstellung für eine tiefenpsychologische oder analytische Behandlung. Wenn Sie sicher sind, dass Sie dem Patienten keine Behandlung anbieten können oder möchten, führen Sie bitte keine weiteren probatorischen Sitzungen durch.
35151 Die psychotherapeutische Sprechstunde ist im Krankheitsfall höchstens 6-mal und bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr höchstens 10-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Sie wird in 25-minütigen Einheiten abgerechnet, als berechnungsfähig gilt jede vollendete Einheit von 25 min.
35152 Psychotherapeutische Akutbehandlung: Dauer mindestens 25 min. Berechnungsfähig nach Anzeige bei der Krankenversicherung (nicht antragspflichtig). Höchstens 24mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Bei 50 min. Gesprächszeit ist die Ziffer zweimal einzugeben.
Genehmigungspflichtige Ziffern, die erst nach Anerkennungsbescheid und mit dem entsprechenden Nachweis im Abrechnungsprogramm verwendet werden können:
35401 KZT 1: Tiefenpsychologisch fundierte Einzel-Kurzzeittherapie, 50 Minuten.
35402 KZT 2: Tiefenpsychologisch fundierte Einzel-Kurzzeittherapie, 50 Minuten.
35405 Tiefenpsychologisch fundierte Einzel-Langzeittherapie, 50 Minuten.
35411 KZT 1: Analytische Einzel-Kurzzeittherapie, 50 Minuten.
35412 KZT 2: Analytische Einzel-Kurzzeittherapie, 50 Minuten.
35415 Analytische Einzel-Langzeittherapie, 50 Minuten.
Die Abrechnung gruppenpsychotherapeutischer Leistungen folgt einer neuen Systematik, die recht kompliziert wirkt, jedoch die unterschiedlichen Gruppenstärken besser berücksichtigt.
Die folgenden beiden Tabellen verschaffen Ihnen einen Überblick über die Abrechnung gruppentherapeutischer Leistungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Gruppenpsychotherapie:
[table id=5 /][table id=6 /]
Weitere im Einzelfall abrechenbare Ziffern:
01100 unvorhergesehene Inanspruchnahme zw. 19.00 und 22.00 Uhr. Diese Ziffer gilt nicht bei regelmäßigen Behandlungsstunden nach 19:00 Uhr!
01101 unvorhergesehene Inanspruchnahme zw. 22.00 und 7.00 Uhr.
40120 : Porto bis 20 g 0,55 Euro
40122: Porto bis 50 g (Kompaktbrief) 0,90 Euro
40124: Porto bis 500g (Großbrief) 1,45 Euro (z.B. beim Versand der Antragsunterlagen an die Krankenversicherung)
40126: Porto bis 1000g (Maxibrief) 2,20 Euro (s.o.)
40144: Kopie je Seite 0,13 Euro (Kopiergerät, EDV-Kopie, nur für Berichte an mit- oder weiterbehandelnde Ärzte und Krankenhäuser)
14. Berichtspflicht
Die Berichtspflicht an den Hausarzt gilt nur für genehmigungspflichtige Therapien (nicht für probatorische Sitzungen, Sprechstunden oder Akutbehandlungen). Zu Beginn und nach Beendigung einer Behandlung muss der Therapeut einen Bericht an den Hausarzt schicken (mindestens ein Bericht/Krankheitsfall).
Den Namen des Hausarztes, an den Sie den Bericht schicken, müssen Sie nicht auf dem Abrechnungsschein, sondern nur in der Patienten-Akte vermerken. Ist der Pat. mit einem Bericht nicht einverstanden oder gibt keinen Hausarzt an, muss die Pseudoziffer 99970 auf dem Abrechnungsschein eintragen werden.
Der Bericht kann nicht gesondert abgerechnet werden; er ist mit der Grundpauschale bereits vergütet.
Sie schreiben den Bericht auf einem Briefbogen der Ambulanz. Da Sie aufgrund Ihres Ausbildungsstatus den Bericht nicht allein unterschreiben können, muss der Bericht einem approbierten Mitglied der AG, z.B. dem Supervisor, mit dem Sie die betreffende Behandlung besprechen, vorgelegt werden. Die Diagnose und die Indikationsstellung werden besprochen und der Brief sowohl von Ihnen als auch vom approbierten Mitglied unterschrieben. Diesen Brief geben Sie bitte dann zum Versand an Frau Gallucci weiter.
[box]Für die praktische Durchführung haben wir zwei Bitten, um die Arbeit im Sekretariat zu erleichtern: Bitte schicken Sie Ihre Arztbriefe OHNE PERSÖNLICHE DATEN DES PATIENTEN per E-Mail (nicht per Fax oder als Kopie) an das Sekretariat, damit diese dann am Computer auf die Briefvordrucke der Ambulanz übernommen, um die persönlichen Daten Ihres Patienten ergänzt und zum Versand vorbereitet werden können. Die persönlichen Daten teilen Sie bitte Frau Gallucci telefonisch mit.
Außerdem sollten die Arztbriefe während des Quartals und nicht am Quartals-Ende geschrieben werden, weil sonst der Arbeitsaufwand für das Sekretariat, das in dieser Zeit die Abrechnung erstellen muss, zu groß wird.[/box]
15. Behandlung und Abrechnung von Patienten, die Beihilfe- und/oder privatversichert sind
15.1 Beihilfeberechtigte Patienten
Nach der gültigen Beihilfeverordnung vom 01.04.2009 (Anlage 1 zu § 4 Absatz 1, Nummer 1, Satz 5) sind psychotherapeutische Behandlungen nur durch Psychotherapeuten mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung an einem anerkannten Institut beihilfefähig.
Da es in Einzelfällen dennoch zur Kostenerstattung von Behandlungen durch Ausbildungskandidaten durch die Beihilfe NRW gekommen ist, sollten Sie sich, falls Sie ein Gespräch mit einem beihilfeberechtigten Patienten geführt haben, der eine Behandlung durch Sie wünscht UND die Übernahme der Behandlungskosten durch die Beihilfe beantragen möchte, in jedem Fall von uns bzw. einem Supervisor, der über entsprechende Erfahrungen mit Beihilfefällen verfügt, eingehend beraten lassen.
Die gültige Beihilfe-Verordnung können Sie über diesen Link nachlesen:
http://www.lbv.nrw.de/beihilfeberechtigte/bvo.php
15.2 Privatpatienten
die Regelungen sind von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Im Einzelfall stimmt die Kasse der Behandlung durch einen Kandidaten zu, wenn dies durch den Supervisor/Lehranalytiker entsprechend begründet wird.
Je nach Vertrag, den der Versicherte mit seiner Kasse abgeschlossen hat, übernimmt die Kasse z.T. nur die Kosten für 20 oder 30 Sitzungen/Jahr. Manche Privatkassen erstatten keine Kosten, wenn die Behandlung von einem Ausbildungskandidaten durchgeführt werden soll.
Zur Erstellung von Rechnungen bei Privat-Patienten nach GOÄ können Sie folgende Ziffern abrechnen:
Für den Antrag: die Ziffer 85. Manche Privatkassen weigern sich, die 85 zu erstatten und bestehen stattdessen für den Antrag auf der Abrechnung der Ziffer 808. Laut dem Urteil des AG Ansbach AZ 3 C 846 06 kann die Ziffer 85 abgerechnet werden, die je angefangene Stunde Arbeitszeit mit 67,03 Euro (2,3facher Satz) vergütet wird. Es empfiehlt sich, keine unrealistisch hohe Stundenzahl zur Abrechnung zu bringen.
Alle Leistungen (die probatorischen Sitzungen, der Antrag, die bewilligte Behandlung) können in der Regel bis zum 2,3fachen Satz abgerechnet werden.
Bei Privatpatienten werden im Einzelfall beim ersten Antrag (wie bei den gesetzlichen Versicherungen) 160 Sitzungen bewilligt; viele Gutachter befürworten jedoch im 1. Schritt lediglich 80 Sitzungen. Die Höchstgrenze bei den privaten Versicherungen ist unterschiedlich.
Bei Privatpatienten gibt es keine vorgeschriebene Frequenz, eine 4-stündige Behandlung wird in Ausnahmefällen genehmigt.
Wichtig ist auch hier, dass es sich bei Ihrem Antrag um einen Antrag auf Kostenübernahme handelt. Wenn also ein Gutachter z.B. 80 Stunden bewilligt, kann es durchaus sein, dass die private Krankenversicherung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit diesem bestimmten Patienten dennoch nur einen Teil der durchgeführten Sitzungen erstattet, der Patient also die restlichen Sitzungen selbst bezahlen muss.
16. Dokumentation der Vereinbarung eines Bereitstellungshonorars
Nach § 615 BGB sind Psychotherapeuten berechtigt, für ausfallende Stunden ein Bereitstellungshonorar in Rechnung zu fordern.
Die genauen Modalitäten (z.B. die Bedingungen, unter denen das Honorar in Rechnung gestellt wird; die Höhe des Honorars) sind Bestandteil der Behandlungsvereinbarung, der zwischen Patient und Therapeut vor Beginn einer Behandlung (in den probatorischen Sitzungen) schriftlich geschlossen wird (Siehe Behandlungsvereinbarung).
17. Behandlungskontingente, Evaluation und Beendigung der Ausbildung
Für die unterschiedlichen Ausbildungen stehen unterschiedliche Behandlungskontingente zu Verfügung:
Für die tiefenpsychologische Ausbildung: 800 h
Für die analytische Ausbildung: 1200 h
Für die kombinierte tiefenpsychologische und analytische Ausbildung: 1350 h
Für die ärztliche Weiterbildung „fachgebundene Psychotherapie“: 225 h
Für die ärztliche Weiterbildung zum Zusatztitel „Psychoanalyse“: 800 h
Die praktische Ausbildung muss innerhalb des jeweiligen Kontingents abgeschlossen werden.
Kandidaten, die die analytische Ausbildung machen, ist zu empfehlen, zunächst Patienten für die 3-4-stündigen Behandlungen zu suchen.
Um nicht durch die Begrenzung des Kontingents am Ende in Schwierigkeiten zu kommen, ist es ratsam, zunächst alle Behandlungen durchzuführen, die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Sollten danach noch Stunden des Kontingents „offen“ sein, können z.B. zusätzlich Kurzzeittherapien durchgeführt werden. Langzeittherapien, insbesondere analytische Behandlungen, können kurz vor Ende der Ausbildung nicht mehr begonnen werden.
Nach Abschluss der staatlichen Prüfung können die begonnenen Behandlungen in der Regel zu Ende geführt werden, jedoch keine neuen Behandlungen mehr begonnen werden.
Während der praktischen Ausbildung führen die öAA`s bzw. der PTA für ihre Ausbildungsteilnehmer und -kandidaten Evaluationen durch. Für die Evaluation werden die für einen Kandidaten zuständigen Supervisoren in das zuständige Gremium (öAA oder PTA) eingeladen bzw. um einen schriftlichen Bericht gebeten. Es geht darum, die aktuelle Ausbildungssituation des Kandidaten mit den erreichten Entwicklungsschritten, den jeweiligen Problemen, Unsicherheiten möglichst genau zu erfassen; gleichzeitig über Möglichkeiten nachzudenken, wie die Ausbildungssituation im Sinne des Kandidaten verbessert werden könne. Der Kandidat erhält über das Ergebnis der Evaluation eine Rückmeldung.
Ihre Ausbildungsbeendigung teilen Sie bitte der Ambulanzleitung und Frau Gallucci mit, damit Sie über das Restkontingent der Ambulanz Ihre Behandlung zu Ende führen können.
18. Einweisung nach PsychKG
18.1 In der Ambulanz unseres Instituts
Wenn Sie einen Patienten nach Psych-KG einweisen müssen, rufen Sie die Notarzt-Nr. 112 an und teilen mit, dass es sich um eine Einweisung nach dem Psych-KG handelt. In diesem Fall kommt ein speziell geschultes Notarzt-Team, um den Patienten abzuholen.
18.2 In einer Lehrpraxis
Bitte stimmen Sie sich mit dem Inhaber Ihrer Lehrpraxis über das geeignete Vorgehen ab. In diesem Fall sollten Sie insbesondere klären, ob der Praxisinhaber für Sie im Bedarfsfall erreichbar ist, und machen Sie sich mit den Bedingungen der Praxis vertraut (wo finden Sie die Psych-KG-Formulare, wie ist das Fax-Gerät zu bedienen etc.). Sollte Ihre Lehrpraxis nicht in Köln liegen, informiert Sie der Inhaber der Lehrpraxis über die regionalen Modalitäten der Einweisung nach dem Psych-KG, ggf. müssen Sie sich bei ihm darüber erkundigen.
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